In erster Linie geht es darum, um die Rechtslage Bescheid zu wissen, die bei der
Verwendung von Inhalten aus dem Internet und bei der Erstellung von Präsentationen zur Anwendung
kommt.
1. Das
Urheberrecht der BRD ist im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9.9.1965
geregelt. Es schützt die Urheberrechte an geistigen Werken der Literatur, Wissenschaft und
Kunst. Der Urheber kann Dritten die Verwendung seines Geisteswerkes verbieten oder dessen Nutzung
einschränken. In der Regel wird er der Nutzung gegen Zahlung eines Entgelts zustimmen. Das
subjektive Urheberrecht ist ein absolutes Recht. Bei Verletzung seiner Rechte stehen dem Urheber
Schadenersatz-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach den §§ 97 ff. UrhG zu. Die
unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken ist nach den §§ 106 ff. UrhG
strafbar.
Bei Computersoftware gilt folgendes:
Nur die Form eines Programms ist geschützt, nicht der Inhalt. Das heißt unter den Schutz fallen
Quellcode, der Objektcode, Datenflusspläne, Programmablaufpläne und Erstellungs- und
Anwendungsdokumentationen. Auch die Programmoberfläche und die Masken sind schutzfähig.
Der Urheber kann Dritten das Recht einräumen, ein Werk auf bestimmte Arten zu
nutzen. Diese Nutzungsarten hat der Rechtsverkehr im laufe der Zeit für jede einzelne Branche
herausgebildet.
Eigenständige Nutzungsarten sind z. B.:
Vorführung im Kino, Videoverkauf, Videoverleih, Senderechte im Rundfunk
im Verlagswesen Taschenbuchausgabe oder gebundene Ausgabe
die Bereitstellung von Inhalten im Internet zum Download oder
der Vertrieb von Inhalten auf CD-ROM-Datenträgern.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Schöpfer eines geistigen Werkes
durch das Urheberrecht eine Art Monopolrecht an seinem Werk hat. (Joachim Elsner).
2. Der
Persönlichkeitsschutz schützt den Einzelnen davor, dass er durch den Umgang mit seinen
personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Nutzung sind nur zulässig,
wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit der
Betroffene eingewilligt hat. Lassen Sie sich deshalb immer die Einwilligung schriftlich
geben.
3. Der
Namens-, Marken- und Wettbewerbsschutz. Nach § 12 BGB ist zunächst der bürgerliche
Nachname einer Person geschützt. gleiches gilt für Unternehmensnamen- und Kennzeichen, für
Namen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, wie z. B. für Städtenamen und auch für
eingetragene Marken. Hierfür ist eine Eintragung in ein Markenregister erforderlich, das vom
Bundespatentamt in München geführt wird.
Der Rechtsinhaber kann danach von jedermann verlangen, dass sein geschütztes
Kennzeichen nicht rechtswidrig von Dritten benutzt wird. Jede unautorisierte Verwendung
einer Marke, auch einer Bildmarke, stellte eine Markenrechtsverletzung dar und kann zu
Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen führen.
Im Internet sollte die Wahl einer Second-Level-Internet-Domain nicht unbedacht
erfolgen und gut überlegt sein.
Zusammenfassung:
-
Bei Übernahme von Objekten, wie z. B. Texten, Bildern, Tönen,
Musikstücken, Zeichnungen, Filme usw., sollte immer die Erlaubnis des Autors eingeholt
werden.
-
Auch wenn die Inhalte im Internet stehen, ist nicht daraus zu schließen,
dass der Rechtsinhaber in jede weitere Nutzung einwilligt. Sind die Objekte freigegeben, ist
die Quellenangabe zu empfehlen.
-
Bei der Angabe von personenbezogenen Daten, auch bei der bildlichen
Darstellung von Personen auf Internet-Seiten, muss die Erlaubnis dieser Personen schriftlich
vorliegen. Ausnahme sind Angaben und Bilder von Personen des öffentlichen Interesses, wie z.
B. Politiker
-
Eine weiter Ausnahme liegt vor, wenn die betreffende Person nur Beiwerk eines
Gesamtbildes ist, sodass an dieser Person kein Interesse besteht.
-
Bei jedem einzelnen Inhalt, der im Rahmen eines eigenen Internetauftritts
bereitgestellt werden soll, sollte darauf geachtet werden, dass eine Freigabe oder Lizenz
gerade dessen Nutzung im Internet erlaubt.
-
Strafbare Inhalte, d. h. Inhalte, die z. b. ehrverletzend,
gewaltverherrlichend, volksverhetzend, staatsgefährdend sind, oder die gegen
Jugendschutzvorschriften verstoßen, oder die kinderpornografische Elemente haben , dürfen
nicht auf eigenen Seiten dargestellt werden. Verantwortlich ist dafür zunächst der Autor
und der Betreiber der Seite. Aber auch derjenige, der durch Links auf solche Seiten verweist,
kann mitverantwortlich sein.
-
Das Verlinken mit anderen Seiten ist grundsätzlich erlaubt, allerdings
sollte diese Seite dann nicht im eigenen Frame erscheinen.
Weiterführende Links zu diesem Thema:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/
http://www.uni-sb.de
http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/mdstv/home.html
http://www.rsac.org
http://www.jugendschutz.net
http://www.jugendschutz.de
http://www.dgri.de
http://www.patentamt.de
http://www.marktplatz-recht.de
http://www.zdf.de/ratgeber/recht/index.html
http://www.fahnder.der
http://www.masser-preiss.de/
http://www.bdcd.de
http://www.kegom.de
Quelle: Entnommen aus dem Handbuch "Intel
Lehren für die Zukunft" mit Unterstützung von Microsoft. Deutsche Adaption Lehrerakademie
in Dillingen
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