Schaffen
von Rechtsbewusstsein

 

In erster Linie geht es darum, um die Rechtslage Bescheid zu wissen, die bei der Verwendung von Inhalten aus dem Internet und bei der Erstellung von Präsentationen zur Anwendung kommt.

Inhalt:

1. Das Urheberrecht der BRD ist im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9.9.1965 geregelt. Es schützt die Urheberrechte an geistigen Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Der Urheber kann Dritten die Verwendung seines Geisteswerkes verbieten oder dessen Nutzung einschränken. In der Regel wird er der Nutzung gegen Zahlung eines Entgelts zustimmen. Das subjektive Urheberrecht ist ein absolutes Recht. Bei Verletzung seiner Rechte stehen dem Urheber Schadenersatz-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach den §§ 97 ff. UrhG zu. Die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken ist nach den §§ 106 ff. UrhG strafbar.

Bei Computersoftware gilt folgendes:
Nur die Form eines Programms ist geschützt, nicht der Inhalt. Das heißt unter den Schutz fallen Quellcode, der Objektcode, Datenflusspläne, Programmablaufpläne und Erstellungs- und Anwendungsdokumentationen. Auch die Programmoberfläche und die Masken sind schutzfähig.

Der Urheber kann Dritten das Recht einräumen, ein Werk auf bestimmte Arten zu nutzen. Diese Nutzungsarten hat der Rechtsverkehr im laufe der Zeit für jede einzelne Branche herausgebildet.

Eigenständige Nutzungsarten sind z. B.:
Vorführung im Kino, Videoverkauf, Videoverleih, Senderechte im Rundfunk
im Verlagswesen Taschenbuchausgabe oder gebundene Ausgabe
die Bereitstellung von Inhalten im Internet zum Download oder 
der Vertrieb von Inhalten auf CD-ROM-Datenträgern.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Schöpfer eines geistigen Werkes durch das Urheberrecht eine Art Monopolrecht an seinem Werk hat. (Joachim Elsner).

 

2. Der Persönlichkeitsschutz schützt den Einzelnen davor, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem  Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Nutzung sind nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. Lassen Sie sich deshalb immer die Einwilligung schriftlich geben. 

 

3. Der Namens-, Marken- und Wettbewerbsschutz. Nach § 12 BGB ist zunächst der bürgerliche Nachname einer Person geschützt. gleiches gilt für Unternehmensnamen- und Kennzeichen, für Namen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, wie z. B. für Städtenamen und auch für eingetragene Marken. Hierfür ist eine Eintragung in ein Markenregister erforderlich, das vom Bundespatentamt in München geführt wird.

Der Rechtsinhaber kann danach von jedermann verlangen, dass sein geschütztes Kennzeichen nicht  rechtswidrig von Dritten benutzt wird. Jede unautorisierte Verwendung einer Marke, auch einer Bildmarke, stellte eine Markenrechtsverletzung dar und kann zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen führen.

Im Internet sollte die Wahl einer Second-Level-Internet-Domain nicht unbedacht erfolgen und gut überlegt sein.

 

Zusammenfassung:

  • Bei Übernahme von Objekten, wie z. B. Texten, Bildern, Tönen, Musikstücken, Zeichnungen, Filme usw., sollte immer die Erlaubnis des Autors eingeholt werden. 

  • Auch wenn die Inhalte im Internet stehen, ist nicht daraus zu schließen, dass der Rechtsinhaber in jede weitere Nutzung einwilligt. Sind die Objekte freigegeben, ist die Quellenangabe zu empfehlen.

  • Bei der Angabe von personenbezogenen Daten, auch bei der bildlichen Darstellung von Personen auf Internet-Seiten, muss die Erlaubnis dieser Personen schriftlich vorliegen. Ausnahme sind Angaben und Bilder von Personen des öffentlichen Interesses, wie z. B. Politiker

  • Eine weiter Ausnahme liegt vor, wenn die betreffende Person nur Beiwerk eines Gesamtbildes ist, sodass an dieser Person kein Interesse besteht.

  • Bei jedem einzelnen Inhalt, der im Rahmen eines eigenen Internetauftritts bereitgestellt werden soll, sollte darauf geachtet werden, dass eine Freigabe oder Lizenz gerade dessen Nutzung im Internet erlaubt.

  • Strafbare Inhalte, d. h. Inhalte, die z. b. ehrverletzend, gewaltverherrlichend, volksverhetzend, staatsgefährdend sind, oder die gegen Jugendschutzvorschriften verstoßen, oder die kinderpornografische Elemente haben , dürfen nicht auf eigenen Seiten dargestellt werden. Verantwortlich ist dafür zunächst der Autor und der Betreiber der Seite. Aber auch derjenige, der durch Links auf solche Seiten verweist, kann mitverantwortlich sein.

  • Das Verlinken mit anderen Seiten ist grundsätzlich erlaubt, allerdings sollte diese Seite dann nicht im eigenen Frame erscheinen.

Weiterführende Links zu diesem Thema:

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/

http://www.uni-sb.de

http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/mdstv/home.html

http://www.rsac.org

http://www.jugendschutz.net

http://www.jugendschutz.de

http://www.dgri.de

http://www.patentamt.de

http://www.marktplatz-recht.de

http://www.zdf.de/ratgeber/recht/index.html

http://www.fahnder.der

http://www.masser-preiss.de/

http://www.bdcd.de

http://www.kegom.de


Quelle: Entnommen aus dem Handbuch "Intel Lehren für die Zukunft" mit Unterstützung von Microsoft. Deutsche Adaption Lehrerakademie in Dillingen


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last update: 2003-03-27