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Übertritt und Aufnahme
in die Realschule
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1. Beratung
Informationsveranstaltungen
In den Jahrgangsstufen 3, 4 und 6 führt die Volksschule Informationsveranstaltungen zur Wahl des schulischen Bildungsweges und zum Übertrittsverfahren durch.
Termine:
- Jahrgangsstufe 3: im Anschluss an die Aushändigung der Zwischenzeugnisse
- Jahrgangsstufe 4: zu Beginn des Schuljahres
Es gehört zu den Aufgaben der Beratungslehrkräfte, diese Veranstaltungen durchzuführen. Lehrkräfte mit Erfahrung an weiterführenden Schulen sollen zu den Informationsveranstaltungen hinzugezogen werden, insbesondere auch Vertreter aus dem beruflichen Schulwesen.
Einzelberatung
Den Erziehungsberechtigten wird außerdem eine eingehende Beratung angeboten.
Grundsatz: Für jedes Kind die Schule, die seinen Anlagen und Fähigkeiten am besten entspricht.
2. Übertrittszeugnis
Einheitliche Bewertungsmaßstäbe
sollen durch folgende Maßnahmen gesichert werden:
- An Grundschulen und Hauptschulen werden weitere Fortbildungsmaßnahmen zur Leistungserhebung und Leistungsbewertung durchgeführt.
- Die Schulleiter achten auf einheitliche Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe bei den Probearbeiten.
- Auffällig hohe, aber auch bemerkenswert niedrige Geeignetenquoten sind schulaufsichtlich zu überprüfen.
Antragstellung
Alle Schüler der 4. Jahrgangsstufe öffentlicher oder staatlich anerkannter Volksschulen sowie Schüler der 5. und 6. Jahrgangsstufe, deren Erziehungsberechtigte dies beantragen, erhalten ein Übertrittszeugnis.
Voraussetzungen:
Übertritt in die unterste Jahrgangsstufe des Gymnasiums:
- mindestens Besuch der 4. Jahrgangsstufe der Volksschule, ausgenommen beim Überspringen der Jahrgangsstufe 4
- am 30. Juni vor Beginn des Schuljahres das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
- Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums (Feststellung durch Übertrittszeugnis oder Probeunterricht oder Genehmigung zum Überspringen der Jahrgangsstufe 4
- bei Eintritt in das musische Gymnasium: Feststellung der musischen Begabung durch das Übertrittszeugnis, das im Fach Musik die Note "sehr gut" oder "gut" ausweisen muss.
Ausgabe
am ersten Unterrichtstag des Monats Mai
Jahresfortgangsnoten
sind die bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Übertrittszeugnisses in den betreffenden Fächern erzielten Noten.
3. Übertrittsbedingungen
Die Schulen geben im Rahmen des vom Staatsministerium festgesetzten Zeitraums den Termin der Anmeldung sowie die Zeit des Probeunterrichts in geeigneter Weise bekannt.
Übertritt aus Jahrgangsstufe
4 der Grundschule
Eignung liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachkunde mindestens 2,33 beträgt.
Übertritt aus Jahrgangsstufe 5 der Hauptschule
- in Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums
Eignung liegt vor bei Gesamtdurchschnittsnote von mindestens 2,0 in Deutsch und Mathematik
ab Durchschnitt 2,5 Probeunterricht
- In Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums
Aufnahmeprüfung
oder Eignungsvermerk im Jahreszeugnis bei Notendurchschnitt von mindestens 2,0 aus Deutsch, Mathematik, Englisch
- am 30.06. d. J. noch nicht 13 Jahre alt
Übertritt in die Jahrgangsstufen 7 und höher des Gymnasiums
Übertritt möglich nach bestandener Aufnahmeprüfung
Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und Kinder deutscher Aussiedler
Für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und Aussiedlerschüler, die nicht bereits ab der 1. Jahrgangsstufe eine deutsche Grundschule besucht haben, kann auch bis zu einer Gesamtdurchschnittsnot von 3,33 die Eignung festgestellt werden, wenn dies auf behebbare Schwächen in der deutschen Sprache zurückzuführen ist.
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Probeunterricht
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Probeunterricht
an der weiterführenden Schule für Schüler, denen die Eignung nicht bestätigt werden konnte, die aber auf Wunsch der Erziehungsberechtigten trotzdem übertreten wollen. Der Probeunterricht dauert grundsätzlich drei Tage. Er wird durchgeführt auf der Grundlage der Anforderungen der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe und orientiert sich an der Aufgabe der angestrebten Schule. Er umfasst die Fächer Deutsch und Mathematik. Das Kultusministerium stellt einheitliche Aufgaben.
Der Probeunterricht findet vom 18. - 20. Mai 2010 statt. Für begründete Ausnahmefälle, insbesondere bei schulärztlich nachgewiesener Erkrankung des Schülers, richtet der Schulleiter zu Beginn des Schuljahres einen weiteren Probeunterricht ein. Der Probeunterricht findet an der Schule statt, an der die Schüler angemeldet wurden, oder an einem Gymnasium, mit dem die aufnehmende Schule den Probeunterricht gemeinsam durchführt.
Nichtbestandener Probeunterricht am Gymnasium Schüler mit Notendurchschnitt 3,00 und schlechter im Übertrittszeugnis der Volksschule, die den Probeunterricht am Gymnasium nicht bestanden haben, können dann in die Realschule übertreten, wenn sie erfolgreich an einem Probeunterricht für die Realschule teilgenommen haben. Die Erziehungsberichtigten dieser Schüler, dien den Übertritt an die Realschule wünschen, melden ihre Kinder im Juni an der Realschule an. Für diese Schüler findet ein Probeunterricht an der Realschule zum Nachtermin "möglichst in den letzten Tagen der Sommerferien" statt.
Probezeit
Keine Probezeit in der Eingangsklasse Während des ersten Halbjahres ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu geben, sich über den Fortschritt ihrer Kinder zu unterrichten.
Übertritt nach Überspringen der Jahrgangsstufe 4 Die Genehmigung zum Überspringen der Jahrgansstufe 4 ist gleichzusetzen mit einer uneingeschränkten Eignung zum Übertritt in ein Gymnasium oder eine Realschule.
Bedeutet ein zweites Überspringen den Übertritt in das Gymnasium, so ist ein schulpsychologische Gutachten einzuholen.
Erneuter/Späterer Übertritt Das Übertrittszeugnis berechtigt nur zum Übertritt im darauffolgenden Schuljahr. Bei erneutem oder späterem Übertritt ist ein aktuelles Übertrittszeugnis der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe erforderlich.
Entnommen aus:
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http://www.km.bayern.de/km/schule/schularten/allgemein/uebertritt
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