Externe Bewerber können
sich auf die Prüfung im arbeitspraktischen
Wahlpflichtfach nicht selbstständig
vorbereiten. Sie erhalten deshalb die
Möglichkeit, aus allen Wahlmöglichkeiten
des 5. und 6. Prüfungsfaches zusammengenommen
zwei Prüfungsfächer auszuwählen.
Wer sich also der Leistungsfeststellung
im arbeitspraktischen Fach nicht unterziehen
kann, muss zwei der verbleibenden Fächer
Religionslehre, Ethik, Sport, Musik, Kunsterziehung,
Informatik, Werken/Textiles Gestalten
und Kurzschrift wählen.
Erlaubte Hilfsmittel: In Mathematik
ist der elektronische Taschenrechner zugelassen,
in Englisch ein zweisprachiges Wörterbuch
bei Textverständnis und Texterstellung)
Bei der Würdigung der Leistung wird
auf deutliche Schrift und übersichtliche
Darstellung geachtet.
Die Termine für die praktische und
ggf. schriftliche Prüfung im arbeits-praktischen
Wahlpflichtfach sowie für die Prüfungsfächer
nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 legt die Schule
nach Maßgabe des $ 31 Abs. 7 Nr.
6 bis 13 fest.
Die Aufgabenstellungen im Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik
(§ 31 Abs. 5 VSO) erfolgt durch die
jeweilige Schule. Anforderungsniveau und
Umfang richten sich nach § 31 Abs. 6 und
7 Nr. 4 VSO.
Nachholtermin: Wer ordnungsgemäß zur besonderen Leistungsfeststellung gemeldet, aber ohne Verschulden verhindert ist, an der gesamten Prüfung teilzunehmen, kann sie in der Zeit vom
27. September - 01. Oktober 2010
nachholen.
|